Begrifflichkeiten kurz erklärt

Auf dieser Seite findet ihr Begrifflichkeiten kurz erklärt, die relativ selten eine Rolle spielen und deswegen nicht weiter ausführlich behandelt werden.

Dread- Desease- Schutz

Schwere Krankheit. Im deutschen Sprachgebrauch i.d.R. im Zusammenhang mit einer gleichnamigen Lebensversicherung verwendet, deren Versicherungssumme (oder Teile davon) nicht nur im Todesfall der versicherten Person, sondern bereits bei der Diagnose einer im Vertrag beschriebenen schweren Erkrankung ausgezahlt wird.

Die Grundidee der Dread-Disease-Versicherung stammt aus dem angelsächsischen Raum und sollte für einen schwer Erkrankten die Möglichkeit schaffen, sich eine angemessene ärztliche Behandlung leisten zu können. Die Dread-Disease-Versicherung kann als Haupt- oder Zusatzversicherung abgeschlossen werden.

 

Diese Art der Versicherung wird extrem selten abgeschlossen.

Erwerbsunfähigkeit

Minderung der Erwerbsfähigkeit bzw. Verlust der Erwerbsfähigkeit; Unmöglichkeit eines Versicherten, seine Arbeitskraft nach einem Unfall wieder wirtschaftlich zu verwerten (§§ 56 ff. SGB VII).

Versicherung gegen das Risiko einer Erwerbsunfähigkeit. Im Unterschied zur Berufsunfähigkeitsversicherung findet bei der Beurteilung des Leistungsanspruchs weder der bisher ausgeübte Beruf noch die bisherige Lebensstellung eine Berücksichtigung.

 

Die Erwerbsunfähigkeitsversicherung kostet wegen des niedrigeren Risikos deutlich weniger als eine Berufsunfähigkeitsversicherung, weist aber im Vergleich auch nur einen eingeschränkten Leistungsumfang aus. Unterschiede bestehen auch im Prognosezeitraum, der in der Berufsunfähigkeitsversicherung i.Allg. sechs Monate beträgt. Für die Zuerkennung von Leistungen aus der Erwerbsunfähigkeitsversicherung ist es erforderlich, dass die versicherte Person infolge von Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfalls, die ärztlich nachzuweisen sind, voraussichtlich mindestens zwei Jahre außerstande sein wird, einer Erwerbstätigkeit von mehr als drei Stunden täglich nachzugehen. Ist die versicherte Person in diesem Sinne sechs Monate ununterbrochen erwerbsunfähig gewesen, gilt die Fortdauer dieses Zustands als Erwerbsunfähigkeit.

 

Anstelle der Erwerbsunfähigkeitsversicherung empfehlen wir eher die Grundfähigkeitsversicherung.

Witwenrente

Leistung der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung sowie der Kriegsopferversorgung. Mit Wirkung vom 1.1.1986 erfolgte die Neuregelung des Hinterbliebenenrentenrechts aufgrund des Hinterbliebenen- und Erziehungszeiten-Gesetzes vom 11.7.1985 (BGBl. I 1450). Danach sind nunmehr Witwer und Witwen gleichgestellt, und der Witwer erhält Witwerrente unter den gleichen Voraussetzungen wie die Witwe Witwenrente, d.h. also mit evtl. Anrechnung von Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen in der gesetzlichen Rentenversicherung und gesetzlichen Unfallversicherung.

Waisenrente

Leistung der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung und Kriegsopferversorgung, gewährt nach dem Tode der Versicherten bzw. Beschädigten an deren eheliche, für ehelich erklärte, an Kindes statt angenommene und nicht eheliche Kinder sowie Pflegekinder und Stiefkinder, i.d.R. bis zum vollendeten 18. Lebensjahr. Für Kinder, die in Berufsausbildung stehen, ein freiwilliges soziales Jahr leisten oder sich wegen körperlicher oder geistiger Gebrechen nicht selbst erhalten können, wird Waisenrente ggf. bis zum vollendeten 27. Lebensjahr weitergewährt (in der Kriegsopferversorgung bei Gebrechen ohne zeitliche Begrenzung), bei Verzögerung der Ausbildung durch Erfüllung der (seit 1.7.2011 ausgesetzten) Wehrpflicht entsprechend länger (§§ 67, 68 SGB VII; § 48 SGB VI; § 45 BVG).